Kurzzeit- & Verhinderungspflege

Detail einer Anordnung von Kissen

Was ist überhaupt Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege ist für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 und eine vorübergehende vollstationäre Unterbringung.

Dieser Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht oder nicht im vollen Umfang im häuslichen Bereich erbracht werden kann, das heißt:

  • Im Anschluss an einem Krankenhaus–Aufenthalt wenn der Pflegebedürftige sich noch nicht auf die Situation eingestellt hat, oder zu Hause Umbaumaßnahmen durch die veränderte Situation anstehen.
  • Die Pflegeperson fällt aus und es kann keine Ersatzpflege organisiert werden.
  • Wenn sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig verschlimmert hat.

Welche Kosten fallen an?

Die Pflegekasse übernimmt je nach Pflegegrad die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, bis zum Gesamtbetrag von 1.774,00 € pro/Kalenderjahr.

Der persönliche Eigenanteil beträgt 39,71€ pro Tag.

Unterkunft: 15,79 €
Verpflegung: 10,52 €
Investitionskosten: 15,28 €
Eigenanteil: 41,59 €

Verhinderungspflege

Im Anschluss an die Kurzzeitpflege, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen. Der Anspruch für die Verhinderungspflege beträgt 1.685,00 € pro/Kalenderjahr.

Der persönliche Eigenanteil beträgt 41,59€ pro Tag.

Pflegesatzvereinbarung zum Stand von 2025

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