Kurzzeit- & Verhinderungspflege

Was ist überhaupt Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ist für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 und eine vorübergehende vollstationäre Unterbringung.
Dieser Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht oder nicht im vollen Umfang im häuslichen Bereich erbracht werden kann, das heißt:
- Im Anschluss an einem Krankenhaus–Aufenthalt wenn der Pflegebedürftige sich noch nicht auf die Situation eingestellt hat, oder zu Hause Umbaumaßnahmen durch die veränderte Situation anstehen.
- Die Pflegeperson fällt aus und es kann keine Ersatzpflege organisiert werden.
- Wenn sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig verschlimmert hat.
Welche Kosten fallen an?
Die Pflegekasse übernimmt je nach Pflegegrad die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, bis zum Gesamtbetrag von 1.774,00 € pro/Kalenderjahr.
Der persönliche Eigenanteil beträgt 39,71€ pro Tag.
Unterkunft: 15,79 €
Verpflegung: 10,52 €
Investitionskosten: 15,28 €
Eigenanteil: 41,59 €
Verhinderungspflege
Im Anschluss an die Kurzzeitpflege, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen. Der Anspruch für die Verhinderungspflege beträgt 1.685,00 € pro/Kalenderjahr.
Der persönliche Eigenanteil beträgt 41,59€ pro Tag.
Pflegesatzvereinbarung zum Stand von 2025